GARTENORDNUNG
Für unsere 100 Jahre alte Kleingartenanlage Steinsberg bestehen durch ihre besonderen Merkmale, angepasste Regelungen. Beispielsweise gibt es hier nur eine zentrale Wasseruhr, die einzelnen Gärten sind durchschnittlich die kleinsten in Trier und die Anlage liegt in einer sehr steilen Hanglage, welche ständig in Bewegung ist.
§1a Ruhezeiten (§16)
In der gesamten Kleingartenanlage gelten folgende Ruhezeiten:
Mittagsruhe: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Nachtruhe: 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Sonn- und Feiertagsruhe: Ganztägig (Feiertage in RLP)
In den o.g. Zeiten ist jegliche Art von Lärm zu vermeiden.
§1b Arbeitsstrom (§16)
Die Stromabnahme ist nur für notwendige Gartenarbeiten unserer Mitglieder gestattet.
Montag - Samstag: 9:00 bis 13:00 Uhr & 15:00 bis 20:00 Uhr
§2 Die Gartennutzung (§1)
Der gepachtete Garten muss zu mindestens einem Drittel für die kleingärtnerische Nutzung bewirtschaftet sein (z.B. Obst, Gemüse, Kräuter für den Eigenbedarf). Ein weiteres Drittel kann aus Rasenfläche bestehen. Es gibt bestimmte Pflanzen und Bäume sowie Sträucher die nichts im Kleingarten verloren haben weil sie die Kultur im Kleingarten zerstören durch ihren Wuchs. Beratung durch den Vorstand. Regenwasser ist für die nötigen Giesungen zu sammeln, sodass sich die Gemeinschafts-Wasserkosten hierdurch minimieren.
§3a Bau-Bestimmungen (§2, §7, §9, §10)
Bei allen baulichen Maßnahmen werden zur Genehmigung die Größe und die Beschaffenheit des Gartens mitberücksichtigt. Bei Nichtbeachtung kann eine Abrissverfügung ergehen.
Die Baufläche der Gartenlaube darf inklusive überdachtem Freisitz, maximal 24m2 groß sein (§ 3 Abs 2 BKleingG). Eine Firsthöhe von 2,45m ist in der Regel erlaubt.
Ein zusätzliches Gewächshaus darf mit Genehmigung des Stadtverbandes und nur auf einem mobilen Fundament gebaut werden. Die zulässige Grundfläche beträgt max. 6m2. Die max. Höhe ist 2,20m. Eine „Gerätebox“ für Garten-Werkzeuge mit max. Grundfläche von 1,00m x 2,00m und 1,30m Höhe, ist genehmigungsfrei.
Zusätzliche Wege, Plätze, Einfassungen, etc. dürfen auf keinen Fall betoniert bzw. versiegelt sein. Hier muss unbedingt auf Wasser - Durchlässigkeit geachtet werden.
Solarmodule sind mit Genehmigung bis zu einer Größe von 0,5m2 und nur auf dem Dach der Gartenlaube / des Geräteschuppens o.ä. gestattet.
Alle mobilen baulichen (nicht mit dem Garten „verbundenen“) Objekte sind in der Regel bis zu einer Schenkel-Größe von 1,50m nach Absprache mit dem Vorstand erlaubt. Dies gilt auch für z.B. ein kurzfristig aufgestelltes Zelt oder Pavillon (max. 3m Seitenlänge).
„Befestigte“ Objekte, wie z.B. ein gemauerter Grill, Brunnen oder Hochbeet, ein Klettergerüst, Gewächshaus, Komposter oder ähnliches, benötigen immer eine schriftliche Genehmigung.
Die Höhe der Einfriedungen (Hecken, Zäune) ist individuell nach Lage des Gartens, mit dem Vorstand abzustimmen.
§3b Teichbau (§2, §9)
Teiche sind genehmigungspflichtig und dürfen eine maximale Größe von 6m2 Wasserfläche und eine Tiefe von 80cm nicht überschreiten. Der Teich muss so abgesichert sein, dass Kinder nicht reinstürzen können. Außerdem sind als „Teich-Grund“ nur Folien und Tonschichten erlaubt.
§3c Planschbecken (§2, §9, §14)
Erlaubt sind nur mobile, nicht ins Erdreich eingelassene oder befestige Wasserbecken mit einem Wasser-Volumen von max. 1m3 / 1000l. Vor dem Aufstellen muss jährlich eine Genehmigung beim Vorstand abgegeben werden. Es dürfen keine chemischen Zusätze genutzt werden.
Durch die fehlenden Wasseruhren entstehen bei der Aufstellung eines Beckens Zusatzkosten, die direkt an den Verein zu entrichten sind. Diese belaufen sich auf 10,- EUR monatlich, auch wenn das Becken nur wenige Tage im laufendem Monat aufgestellt ist. Diese Pauschale wird der späteren Gesamt-Wassernachzahlung für alle Mitglieder gutgeschrieben.
Hinweis: Beim Wasser-Wechsel, ist das gebrauchte Wasser unbedingt für die notwendigen Giesungen des Gartens zu verwenden!
GENERELL GILT: Das Leitungs-Wasser ist hauptsächlich zum Gießen der eigenen Parzelle zu benutzen. Die Reinigung von nicht gartenüblichen Gegenständen wie z.B. Teppiche, ist nicht erlaubt!! Ausnahmen erteilt nur der Vorstand!!
Auch hier ist der Kostenbeitrag von 10,-€ zu leisten.
§3d Spielgeräte (§2, §9)
Mobile Rutschen, Schaukeln und Sandkästen sind bis zu einer Größe von 1,50m2 zeitlich begrenzt und mit einem Abstand von 1,50m zum Nachbarn, genehmigungsfrei erlaubt.
§4 Gemeinschaftsarbeit (§4, §15)
Jeder Pächter ist verpflichtet, 5 Stunden im Jahr für die Unterhaltung der Gartenanlage/Gemeinschaft zu leisten. Diese Arbeiten werden auf mind. drei Termine im Jahr verteilt. Alternativ ist diese Leistung mit 20,- EUR je nicht geleistete Stunde abzugelten. Nur Mitglieder können andere Mitglieder aus versicherungsrechtlichen Gründen vertreten.
Hinweis: Zusätzliche Termine und Arbeiten können vereinbacht werden.
§5a Wegeunterhaltung (§5, §6)
Alle Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten in Ordnung zu halten. Vor dem eigenen Garten ist der komplette Fußweg zu reinigen. Die Seitenwege je zur Hälfte. Sie sind von Kräutern freizuhalten und von Verschmutzungen zu säubern (keine chemische Mittel oder Salze benutzen siehe §6b). Regenwasser ist generell nicht den Weg ab-/umzuleiten!
Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z.B. Salze) sind nicht gestattet. siehe §6b
§5b Wegenutzung (Hauptzufahrt) (§5)
Die Hauptzufahrt ist ein PRIVATWEG und nur in Schrittgeschwindigkeit (10 km/h) zu befahren.
Parken auf dem Weg oder dem angrenzenden Wendeplatz, sind nur im Zeitraum von Be- und Entladen erlaubt. Sonn- und Feiertags ist die Nutzung für PKWs & LKWs untersagt.
Ausnahmen: Nur mit Genehmigung des Vorstandes!
§6a Heckenschnitt (§2, §7)
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz §39 ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken "abzutrennen oder auf den Stock zu setzen", also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für "lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze". Ein behutsamer "Beischnitt" ist dagegen gestattet.
§6b Unkrautbekämpfung (§6, §7)
Selbst gemischte Hausmittel aus Salz oder Essig sind nicht zur Unkrautbekämpfung zu verwenden. Nach dem Pflanzenschutzgesetz darf man nur Mittel einsetzen, die für den speziellen Anwendungsbereich zugelassen sind.
§6c Müllentsorgung (§7, §13, §16)
Für die ordnungsgemäße Müllentsorgung steht der Pächter in Eigenverantwortung! Unsachgemäßer Umgang wie z.B. das Verbrennen oder das Vergraben von Müll, wird mit hohen Strafen durch das Umweltschutzgesetz geahndet und kann zur Beendigung der Mitgliedschaft führen.
§6d Feuer (§7)
Offenes Feuer jeglicher Art ist absolut verboten!!
Eingeschränkte Ausnahme hierfür gilt nur für das Entzünden eines gängigen Grills, und nur unter ständiger Aufsicht. Starke Rauchentwicklung ist dabei zu vermeiden!
§7 Tierhaltung (§8)
Das Halten und Züchten von Kleintieren, Hühnern, Tauben oder anderen Vögeln ist verboten. Hunde oder Katzen dürfen besuchsweise im Kleingarten sein, müssen aber abends wieder mit nach Hause.
Bienenstöcke sind mit Absprache des Vorstands erlaubt. Der Pächter muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen.
§8 Übernachtungen (§9, §11)
Die Übernachtung ist während der Ferien und an den Wochenenden erlaubt . Allerdings darf die Laube keinen dauerhaften Wohncharakter haben. Dies widerspricht der kleingärtnerischen Nutzung. (BKleingG)
§9 Schadenshaftung (§13)
Jeder Pächter ist verpflichtet die Schäden zu ersetzen, die durch ihn, seine Angehörigen, seine Gäste oder die zugehörigen Tiere verursacht werden.
Für alle Gäste gilt diese Gartenordnung gleichermaßen. Bei Nichteinhaltung wird der gastgebende Pächter in die Verantwortung genommen.
§10 Weisungsbefugnis (§17)
Der Vereinsvorstand und dessen Vertreter sind im Rahmen der Gartenverordnung weisungsbefugt. Ihnen ist der Zugang zum Garten zu gewähren. Garten- und Wasserwarte üben eine beratende Funktion aus. Denen ist Folge zu leisten.
(Stand/Update: Februar 2023)